Gefahrenhinweise
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Gefahrwort: Gefahr!
Wetterfest und schnelltrocknend, hervorragende Leucht- und Deckkraft, extrem UV-stabil, blei-,... mehr
Wetterfest und schnelltrocknend, hervorragende Leucht- und Deckkraft, extrem UV-stabil, blei-, schwermetall- und cadmiumfrei, Sicherheitssprühkopf (STOP & GO), selbstreinigendes System mit 360°-Ventil, hohe Abriebfestigkeit, ab -20° C verarbeitbar
Verarbeitungsvorteile:
Universell einsetzbar, Dose wird vollständig entleert, minimaler Sprühnebel, für Wand-, Boden- und Deckenmarkierung geeignet, haftet auch auf feuchtem Untergrund
Anwendungsbereiche:
Haftet auf vielen Untergründen wie Holz, Beton, Stein, Metall, Asphalt, Pflaster, Erde, Mauerwerk, Ziegel usw. Ideal geeignet für Straßenbau, Hoch- und Tiefbau, Tunnelbau, Zimmerei, Baustellen und Geländevermessung, Bergbau, Industrie, Freizeit- und Sportveranstaltungen
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Kundenbewertungen für "TecLine Markierspray 500 ml leuchtgelb"
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Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
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Signalwort |
Gefahr! |
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H-Sätze |
H222: Extrem entzündbares Aerosol. H223: Entzündbares Aerosol. H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H228: Entzündbarer Feststoff. H229: Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
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P-Sätze |
P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103: Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211: Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P410+P412: Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |
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